
Tasso informiert
Urlaub ohne Tier muss gut vorbereitet sein
Die Ferienzeit stellt viele Haustierbesitzer vor die Entscheidung, wer sich um ihr Tier während ihres Urlaubs kümmert, oder ob sie es mit den Urlaub nehmen. Doch nicht überall sind Tiere so ohne weiteres willkommen.
Knapp 60 Prozent der Deutschen ab 14 Jahren machten 2013 im Ausland Urlaub (Quelle: statista.com). Der Trend setzt sich auch in diesem Jahr fort. In vielen Fällen ist die Einreise der Haustiere aus dem Ausland aber nur unter bestimmten Aspekten erlaubt oder mit hohen Auflagen verbunden. In jedem Fall benötigen die Tierhalter für Hund und Katze beim Grenzübertritt einen blauen EU-Heimtierausweis, der eine gültige Tollwutimpfung dokumentiert und müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Darüber hinaus gelten in einigen europäischen Ländern Einreiseverbote für bestimmte Hunderassen.
Wer sein Tier nicht mit in den Urlaub nehmen kann oder möchte, hat die Möglichkeit, für die Urlaubszeit eine Betreuung für sein Tier zu organisieren. TASSO empfiehlt, das Tier am besten in die Hände von Menschen zugeben, die es bereits kennt.
Folgendes sollten Sie beachten:
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Am besten ist es, das Tier in seiner vertrauten Umgebung zu belassen.
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Sollte das nicht möglich sein, sollten Sie so viel Vertrautes wie möglich, beispielsweise Spielzeug, Decken, Kissen, Körbchen, mit zur Betreuung nehmen.
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Geben Sie das Tier bereits einen Tag vorher ab. So vermeiden Sie Stress bei Tier und Halter während Ihrer Abreise.
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Denken Sie in jedem Fall daran, dass Ihr Tier gechippt und bei TASSO registriert sein sollte. Im Falle des Entlaufens hat Ihre „Urlaubsvertretung“ so die besten Chancen, Ihren Vierbeiner wiederzufinden.
Haltern, die keinen Tiersitter organisieren können, stehen Tierpensionen für die Urlaubszeit zur Verfügung. Bei der Auswahl gilt es genau zu prüfen, ob die Einrichtung die richtige für das eigene Tier ist.
Folgendes können Sie tun:
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Fragen Sie andere Tierbesitzer, Ihren Tierarzt oder Ihren örtlichen Tierschutzverein, ob er/sie eine Einrichtung empfehlen kann.
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Wenn Sie sich ohne Empfehlung um eine Tierpension bemüht haben, fragen sie bei Ihrem Tierarzt, ob aus seiner Sicht etwas gegen die Abgabe Ihres Tiers in diesem Hause gibt.
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Besuchen Sie die Tierpension im Vorfeld vor Ort. Achten Sie darauf, wie die Tiere dort leben. Haben Sie genügend Auslauf? Gibt es Zugang zu Freiflächen?
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Lassen Sie sich den Sachkundenachweis (nach §11 TierSchG) der Tierpension zeigen. Er ist Pflicht und gibt über die Seriosität des Hauses Auskunft.
Vor allem in der Urlaubszeit passiert es vermehrt, dass Tiere von ihren Haltern ausgesetzt werden, weil diese sich nicht rechtzeitig um eine Urlaubsbetreuung gekümmert haben. „Nach §3 Ziffer 3 TierSchG ist es verboten, ein Tier auszusetzen“,erklärt Mike Ruckelshaus, tierschutzpolitischer Sprecher von TASSO.
„Das Aussetzen von Tieren stellt keineswegs ein Kavaliersdelikt dar, sondern ist eine Ordnungswidrigkeit, die nach dem Tierschutzgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet wird.“
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Kostenübernahme bei Fundtieren
Städte und Gemeinden müssen für Behandlungskosten eines Fundtieres aufkommen
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Da es zwischen Tierärzten und Städten regelmäßig zu Streitigkeiten über die Erstattung der Tierarztkosten für ein Fundtier kommt, ist das aktuelle Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 23.04.2012
(Az. 11 LB 267/11) von Bedeutung. Das OVG hat dem Tierarzt Recht gegeben und die Stadt zur Zahlung seiner Gebühren verurteilt.
Passiert war Folgendes: Am späten Abend des 26.12.2007 wurde ein verletzter Kater von einem Passanten gefunden. Dieser klingelte bei den umliegenden Häusern, konnte den Eigentümer jedoch nicht ausfindig machen. Da beim örtlichen Tierschutzverein am 2. Weihnachtsabend niemand zu erreichen war, wandte er sich an die Polizei. Da die Beamten jedoch zu einem anderen Einsatz unterwegs waren und erst viel später hätten kommen können, brachte der Finder den Kater aufgrund schwerer Verletzungen zum notdiensthabenden Tierarzt. Der Tierarzt nahm eine Notoperation vor und behielt den Kater zur Pflege bis zur Vermittlung nach vier Monaten bei sich.
Der Tierarzt forderte sowohl den örtlichen Tierschutzverein als auch die Stadt mehrfach auf, die Rechnungen zu bezahlen und die Katze abzuholen. Da dies keinen Erfolg hatte, erhob der Tierarzt letztendlich Klage beim Verwaltungsgericht Göttingen und gewann. Damit wollte die Stadt sich nicht zufrieden geben, legte Berufung beim OVG Lüneburg ein und verlor aber auch dort.
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Die Stadt versuchte sich mit mehreren Argumenten von der Zahlungsverpflichtung zu befreien. So habe es sich um ein herrenloses Tier gehandelt, sie habe dem Tierarzt schließlich keinen Behandlungsauftrag erteilt, zudem seien die Kosten unverhältnismäßig hoch, so dass der Tierarzt den Kater daher hätte einschläfern müssen. Entscheidend in den Augen der Stadt war aber insbesondere, dass die Stadt seit längerem mit dem örtlichen Tierschutzverein einen Vertrag abgeschlossen habe, durch den der Verein u.a. für die Aufnahme und medizinische Versorgung von Fundtieren zuständig sei. Als Aufwandsentschädigung erhält der Verein einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 2.000,- €.
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All diese Argumente ließen weder das Verwaltungsgericht Göttingen noch das OVG gelten. Insbesondere der bestehende Vertrag mit dem Tierschutzverein befreie die Stadt nicht von ihrer gesetzlichen Pflicht aus dem Tierschutzgesetz, als zuständige Fundbehörde und damit als Betreuerin des Fundtieres, ein verletztes Fundtier medizinisch behandeln zu lassen.
Da das OVG keine Revision zugelassen hat, ist das Urteil rechtskräftig und wird vielen Tierärzten hilfreich sein, ihre Kosten für die Behandlung von Fundtieren erstattet zu bekommen.
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Bündnis Pro-Katze
BÜNDNIS "PRO KATZE" gegründet
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Warum wir nicht die Augen verschließen dürfen
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Bündnis „Pro Katze“ kastriert erste Streunerkatzen
Das Tierheim Arche Noah in Brinkum war Schauplatz
der ersten Katzenkastrationsaktion des Bündnisses „Pro Katze“.
Die drei Tierschutzorganisationen TASSO, Bund gegen Missbrauch der Tiere
und VIER PFOTEN hatten das Bündnis Ende letzten Jahres gegründet,
um auf die Folgen der unkontrollierten Vermehrung von Straßenkatzen aufmerksam zu machen
und gesetzliche Regelungen zur Kastration, Kennzeichnung und Registrierung von Katzen mit Freigang zu fordern.
Neben einer Online-Petition und einem Brief an den
Deutschen Städte- und Gemeindebund sind zahlreiche Kastrationsaktionen
in ganz Deutschland geplant.
Der bei der Aktion im Tierheim anwesende Bürgermeister der Samtgemeinde Siedenburg
und Vorsitzende der Bürgermeisterkonferenz im Landkreis Diepholz, Dirk Rauschkolb,
begrüßte die Katzenkastrationsaktion in seinem Landkreis.
Er befürworte eine Kastrationspflicht und strebe eine Lösung für die Straßenkatzen
nach dem Paderborner Modell an.
Mike Ruckelshaus, tierschutzpolitischer Sprecher bei TASSO, betont:
„Hauskatzen mit Zugang ins Freie tragen zu einer erheblichen Verschärfung des Problems bei.“
Er appelliert an alle Katzenbesitzer, sich ihrer Verantwortung bewusst zu sein
und eigene Tiere zu kastrieren, da sich die Straßenkatzen auch mit Hauskatzen paaren.
„Eine einzige Katze kann im Laufe von nur wenigen Jahren für tausende von Nachkommen sorgen, da diese bereits mit wenigen Monaten geschlechtsreif sind
und wiederum selbst Nachwuchs produzieren.“
Die stetig anwachsende Population der Straßenkatzen
und das daraus resultierende Katzenleid sind schon jetzt durch den Tierschutz
allein nicht mehr zu bewältigen.
Mehr zum Bündnis "Pro Katze" und dazu, wie auch Sie helfen können, erfahren Sie unter:
www.tasso.net/Kastration-von-Katzen
Registrierung bei Wohnungskatzen
Warum die Registrierung auch für Wohnungskatzen so wichtig ist
„Heute Morgen ist unser Kater entlaufen. Er war noch nie draußen.
Ich wollte auf die Terrasse, und weg war er."
Eine offene Tür, ein unbeobachteter Moment oder ein Besuch beim Tierarzt,…
es ist schnell passiert.
Bei der Tierschutzorganisation TASSO häufen sich derartige Meldungen von
verzweifelten Katzenbesitzern, deren Wohnungskatze plötzlich entlaufen ist.
Die wenigsten sind registriert. Ihre Besitzer sehen darin keine Notwendigkeit.
Im Zweifelsfall eine fatale Fehleinschätzung, wie Philip McCreight von TASSO aus langjähriger Erfahrung weiß: „Es ist ein Trugschluss, zu glauben, Katzen, die ausschließlich in der Wohnung gehalten werden, müssten nicht registriert werden.“
Entläuft eine Wohnungskatze ist das im Vergleich zum Freigänger sogar noch dramatischer.
Der Stubentiger ist das völlig fremde und gefährliche Terrain außerhalb des Zuhauses nicht gewöhnt. Er hat keine Überlebensstrategien dafür entwickelt und kann Gefahren nicht einschätzen. Dazu kommt, dass viele Wohnungskatzen extrem scheu reagieren und mit der Situation in Freiheit total überfordert sind.
„Sie verstecken sich, lassen sich nicht anlocken und können so verängstigt sein, dass sie den Weg nach Hause nicht mehr finden. Sollte das Tier doch von fremden Menschen gefunden werden, ist eine Zuordnung zum Besitzer ohne Registrierung fast unmöglich.“, so McCreight weiter.
Es gibt viele Dinge, die man tun kann, wenn die Katze entlaufen ist: im Tierheim anrufen,
Aushänge machen, bei Nachbarn, in Garagen und Schuppen suchen und vieles mehr.
Eine kostenlose Registrierung bei TASSO jedoch bringt den Ausreißer häufiger zurück als jede andere Maßnahme.
Auch Wohnungskatzen sollten registriert sein. Deshalb bitten wir Sie: Empfehlen Sie Katzenhaltern die einfache, bequeme und natürlich kostenlose Registrierung unter: www.tasso.net
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Jagd auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer verstößt gegen Menschenrechte
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stellt die Jagd auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Grundstückseigentümer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, dürfen nicht verpflichtet werden, die Jagdausübung auf ihrem Land zu dulden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Damit gab der Gerichtshof einem Grundstückseigentümer aus Baden-Württemberg recht, der die Jagd aus Gewissensgründen ablehnt, aber nach dem Bundesjagdgesetz automatisch Mitglied einer Jagdgenossenschaft sein und die Jagd auf seinem Grundstück hinnehmen muss. Nach der deutschen Jagdgesetzgebung sind alle Eigentümer von nicht eingefriedeten Grundstücken unter einer Fläche von 75 Hektar hierzu verpflichtet, so auch der Kläger, der im Besitz von zwei einzelnen Grundstücken unter 75 Hektar ist.
Der Gerichtshof gelangte jedoch zu der Auffassung, „dass die Verpflichtung, die Jagd auf ihrem Land zu dulden, obwohl sie diese aus Gewissensgründen ablehnen, Grundstückseigentümern eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt“ und folglich eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 vorliegt. Dabei folgte er früheren Urteilen, die die Situation in Frankreich und Luxemburg betrafen.
„Mit diesem Urteil können sich Grundstücksbesitzer gegen das Töten von Tieren auf ihrem Land zur Wehr setzen“, freut sich Mike Ruckelshaus, tierschutzpolitischer Sprecher von TASSO über diese Entscheidung. „Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, die Jagdgesetzgebung umgehend dem Urteil des EGMR anzupassen.
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Krallenpflege
Von wegen „Samtpfote“: Immer wieder erreichen uns Fragen von Katzenhaltern, ob und wie man Katzen die Krallen schneiden soll.
Fünf sichelförmige Krallen hat die Katze an jeder Vorderpfote, vier an jeder Hinterpfote. Sie erleichtern das Klettern, dienen aber auch bei der Jagd oder als Waffe zur Verteidigung. Aus Katzensicht müssen die Krallen immer messerscharf sein, werden somit regelmäßig an geeigneten Gegenständen gewetzt. Dabei wird die äußere Schicht, die Krallenhülse, abgezogen. Zum Vorschein kommt eine nigelnagelneue Kralle, die zudem kürzer ist.
Die Krallen eines Freigängers bedürfen in der Regel keiner besonderen Behandlung durch den Menschen. Durch das Laufen auf verschiedenem Untergrund und das Klettern auf Bäumen nutzen sie sich von selbst ab.
Bei Wohnungskatzen hingegen kommt es auf den Einzelfall an. Hat die Katze viele unterschiedliche Möglichkeiten, sich ihrer Krallenpflege zu widmen, muss der Mensch nur selten eingreifen. Kratzbaum und Kratzbretter an Wand und Boden werden meist dankend angenommen. Aber auch mit Sisal ummantelte Tischbeine oder selbstgebastelte Kletterlandschaften sind empfehlenswert – der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt.
Beim Laufen ist die Kralle eingezogen und stellt kein Hindernis dar. Bleibt der Stubentiger jedoch häufiger am Teppich hängen oder klackert über das Laminat, ist Aufmerksamkeit geboten. Wenn sich die Kralle in Richtung des Pfotenballens formt, kann sie einwachsen und schlimmstenfalls sogar Entzündungen hervorrufen. Besonders die sehr geschwungene Daumenkralle kann diese Probleme bereiten. „Ist eine Wunde im Ballen entstanden, reinigen Sie sie gründlich und behandeln Sie sie mit Jodsalbe“, rät Dr. Anette Fach. „Bei tiefen oder infizierten Wunden muss die Katze dem Tierarzt vorgestellt werden. Schmerzhaft ist es aber in jedem Fall.“
Damit es gar nicht soweit kommt, ist es sinnvoll, mit speziellen Krallenscheren selbst Hand anzulegen. Die Katzenkralle besteht aus zwei Teilen: Das Krallenhorn ist die äußere Schicht der Kralle. Dabei handelt es sich um totes Horngewebe. Wie beim menschlichen Fingernagel ist dieser Bereich schmerzunempfindlich und kann gekürzt werden. Durchblutet und schmerzempfindlich hingegen ist das Mark im Inneren der Kralle. Bei gutem Licht können Sie das rosafarbene Gewebe bei den meisten Katzen durchschimmern sehen. Am besten ist es, sich das Krallenschneiden vom Tierarzt zeigen zu lassen. Vergewissern Sie sich vor jedem Schnitt, dass das Krallenmark außer Reichweite der Schere liegt.
Besonderes Augenmerk sollten Katzenhalter auf die Krallen älterer Tiere legen. Im Alter verändert sich die Qualität des Krallenhorns: Die Krallen können sehr dick und auch schnell recht lang werden. Hier ist es empfehlenswert, den Zustand der Krallen regelmäßig zu begutachten. Spätestens jedoch, wenn die Katze eine Pfote beim Laufen nicht mehr belasten will oder sogar gänzlich auf das Laufen verzichtet, muss auch eine eingewachsene Kralle in Betracht gezogen werden.
Wichtig: Das Kürzen der Katzenkrallen dient nicht dem Menschen, der seine Möbel oder sich selbst vor Kratzern schützen will, sondern ausschließlich dem Wohl der Katze. Deshalb fällt das teilweise in anderen Ländern verbreitete Amputieren der Katzenkrallen in Deutschland zum Glück unter Tierquälerei und ist somit nach § 6 des Tierschutzgesetzes verboten.
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Transponder und Chippen - die 8 Irrtümer
Um den Transponder, umgangssprachlich auch Mikrochip genannt, ranken sich immer noch viele Halbwahrheiten und Fehlinformationen. TASSO liefert die Fakten zu dem knapp 12 Millimeter großen Gegenstand, der unter Umständen das Leben Ihres Tieres retten und es schnell wieder zu Ihnen zurück bringen kann.
Behauptung Nummer 1: Der Mikrochip strahlt
Das ist schon aus technischen Gründen nicht möglich. Der Transponder besteht aus einer Biopolymer- oder Glaskapsel, die eine Kupferspule und einen Mikrochip enthält. Die Kupferspule wird für Sekundenbruchteile durch harmlose Radiowellen aktiviert, wenn ein Lesegerät in die Nähe kommt, und wirkt als Antenne. Auf dem Mikrochip ist die individuelle Nummer des Transponders gespeichert. Eine Batterie, ein Akku oder eine andere eigene Energiequelle, wie zum Beispiel in einem Mobiltelefon, ist nicht vorhanden. Und ohne Energie kann keine dauerhafte Strahlung entsendet werden - der Transponder verhält sich also absolut passiv.
Behauptung 2: Der Transponder wandert
Bald nach dem subkutanen (unter die Haut) Injizieren des Transponders beim Tierarzt an der linken Halsseite (das ist der internationale Standard) beginnt dieser mit dem umliegenden Gewebe zu verwachsen. Der Transponder ist aber mit einem Gewicht von deutlich unter 1 Gramm im Allgemeinen zu leicht, um sich durch die Schwerkraft vom Injektionsort wegbewegen, also "wandern" zu können. In seltenen Fällen kann dies zwar trotzdem einmal passieren, aber auch dann besteht keine Gefahr für das Tier. Denn aus anatomischen Gründen kann der Transponder die Gewebeschichten direkt unter der Haut nicht eigenständig verlassen. Keinesfalls wandert er beispielsweise in das Herz oder das Gehirn - es sei denn, er wäre dort direkt injiziert worden.
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Behauptung Nummer 3: Das Einsetzen des Transponders ist schmerzhaft
Das fachkundige Injizieren des Transponders beim Tierarzt ist vergleichbar mit einer Impfung.
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Behauptung Nummer 4: Der Mikrochip erzeugt Krebs
Nicht selten werden Tierhalter mit Berichten verunsichert, wonach der Chip Tumore hervorrufen soll. Belastbare Studien dazu fehlen allerdings bis heute. Allein bei TASSO sind über 6 Millionen Tiere registriert. Würde der Chip Krebs auslösen, würden wir das als eine der ersten erfahren. Wird der Chip sach- und fachgerecht implantiert, verursacht er keine Schäden. Bei unsachgerechter Injektion kann es dagegen in seltenen Fällen vorkommen, dass sich Entzündungen bilden, was aber dann nicht ursächlich am Transponder liegt.
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Behauptung Nummer 5: Der Mikrochip kann Blutgefäße und Organe verletzen
Wahr ist, dass der Chip so flach unter die Haut in das Gewebe injiziert wird, dass keine Nerven, Organe oder Gefäße verletzt werden können. Der Chip verwächst mit dem Gewebe.
Behauptung 6: Auf dem Transponder ist die Adresse des Halters gespeichert
Der Transponder zeigt beim Ablesen eine 15-stellige Nummer. Die ersten drei Ziffern geben den Ländercode nach ISO-Standard wieder. So steht 276 für Deutschland, 040 für Österreich, 756 für die Schweiz, 056 für Belgien, 528 für die Niederlande, 250 für Frankreich, 380 für Italien, 724 für Spanien und 826 für England.
Anhand dieser Nummer kann man erkennen, wo der Chip hergestellt wurde. Dann folgt eine Null, die darauf folgenden nächsten drei Ziffern sind der Herstellercode und schließlich kommen die übrigen acht Stellen.
Weitere Daten sind bei den derzeit verwendeten sogenannten "read-only" Transpondern nicht vorhanden, und das ergibt sich aus einem ganz praktischen Grund: Der Transponder wird vom Hersteller zu Tausenden produziert und an die Tierärzte verkauft. Bei der Herstellung ist daher völlig offen, welcher Transponder überhaupt zu welchem Tierarzt kommt, und erst Recht ist nicht
zu wissen, welchen Transponder aus seinem Vorrat der Tierarzt dann in welches Tier injiziert. Irgendwelche weiteren Daten außer der Identifikationsnummer könnten also - wenn überhaupt - bestenfalls vom Tierarzt auf den Transponder gebracht werden, wenn dieser weiß, welches Tier
den Chip erhält. Wie sollte das in Gegenwart des Tierbesitzers ohne dessen Kenntnis möglich sein, und warum sollte es jemand tun? Noch bedeutsamer aber ist, dass der theoretisch noch auf dem Mikrochip vorhandene Speicherplatz ohnehin bei der Produktion irreversibel zerstört wird, um eben dies zu verhindern.
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Behauptung Nummer 7: Mit dem Transponder kann das Tier geortet werden
Das wird in der Tat sogar von einigen Menschen gewünscht. Wahr ist aber, dass der Transponder wie schon besprochen keine eigene Energiequelle hat und selbst aktiv keine Strahlung abgibt, und ohne eine solche ist eine Ortung nicht möglich.
Behauptung Nummer 8: Der Transponder muss nach einigen Jahren ausgetauscht werden
Der Chip bleibt ein Leben lang im Tier und behindert es in keinster Weise. Ein Austausch ist nicht nötig, da der Chip keine Batterie enthält, sich nicht abnützt und auch bei Verletzungen des Tieres nicht zerstört wird.
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Fremde Katzen füttern...
Regelmäßig kommt es zu Streitigkeiten zwischen Katzenhaltern und Nachbarn,
die es gut meinen und fremde Besitzer-Katzen füttern.
Nicht immer kommt diese wohlmeinende Geste beim Tierhalter gut an,
weil die Katze vielleicht Spezial- oder Diätfutter benötigt.
Dass Katzen gefüttert oder sogar angelockt werden,
ist nicht selten und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden.
Zwar ist es nicht grundsätzlich verboten, fremde Katzen zu füttern,
der Katzenhalter könnte aber notfalls gerichtlich durchsetzen,
dass die Fütterung zu unterlassen ist.
Diese Maßnahme kann sogar mit einem Ordnungsgeld verbunden werden.
TASSO-Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries rät Haltern, zunächst in einem netten Gespräch Katzenfreunde zu bitten,
das Füttern der Katze zu unterlassen und die Gründe hierfür zu nennen,
um diese Bitte nachvollziehbar zu machen.
Menschen, die meinen, fremden Tieren mit der Fütterung etwas Gutes zu tun,
sollten sich über die Bitten der Halter nicht hinwegsetzen und diese respektieren.
Die Fütterung im Garten ist zwar erlaubt, dennoch können Behörden oder Vermieter
dies untersagen, wenn durch das Futter zum Beispiel Mäuse und Ratten angelockt werden,
da von diesen Tiere eine Gesundheitsgefahr ausgeht.
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